Der Stadtfelder Bürgerverein “Bürger für Stadtfeld e.V.” hat ein anwaltliches Gutachten in Auftrag gegeben, welches kritische Punkte im vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Klaus-Miesner-Platz” rechtlich überprüfen sollte. Das Ergebnis bestätigt die vorgebrachten Kritikpunkte:
1. Lieferverkehr
Der festzusetzende Bebauungsplan ist in der gegenwärtigen Fassung abwägungsfehlerhaft, weil er in der textlichen Festsetzung 1.4.1 eine Regelung trifft, die den einer ordnungsgemäßen Abwägung zugrunde zu legenden Tatsachen nicht entspricht und deshalb entgegen der bei einem VEP bestehenden Notwendigkeit nicht zu einer gesicherten Erschließung führt.
Wie Sie mitgeteilt haben, liegt ein Verkehrsgutachten vor, wonach die Kreuzung Liebknechtstraße/Wilhelm-Kobelt-Straße wegen der Gefahren für die in Bau befindliche Schule zur Aufnahme des zu erwartenden Verkehrs aus der Wilhelm-Kobelt-Straße nicht geeignet ist. Wenn dies zutrifft, besteht für im Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete und Nutzungen erst dann eine Durchführungsmöglichkeit, wenn eine neu zu errichtende Straße verkehrswirksam hergestellt ist, weil bis dahin eine Baugenehmigung wegen der in § 30 BauGB vorgeschriebenen Sicherung der Erschließung nicht erteilt werden dürfte.
Im Durchführungsvertrag soll sich der Vorhabenträger jedoch bereits jetzt zur Durchführung der Vorhaben verpflichten. Die Verpflichtung zur Durchführung eines rechtswidrigen Vorhabens ist nicht möglich. Das Vorhaben wird auch nicht durch die in der textlichen Festsetzung 1.4.1 enthaltene Feststellung, dass gegenwärtig die im Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete und Nutzungen vollständig über die Wilhelm-Kobelt-Straße mit Anbindung an die Liebknechtstraße öffentlich erschlossen seien, zulässig, wenn diese Feststellung tatsächlich nicht zutrifft.
2. Nutzungen der Hermann-Gieseler-Halle
Der Vorhabenträger soll sich im Durchführungsvertrag hinsichtlich der Hermann-Gieseler-Halle zu folgenden Maßnahmen verpflichten:
- Denkmalgerechte Sanierung und Inbetriebnahme der als Kulturdenkmal bedeutenden Hermann-Gieseler-Halle als Markt- und Mehrzweckhalle mit einer Reihe von Einzelnutzungen für Handel, Gastronomie, Dienstleistungen etc.,
- Denkmalgerechte Gestaltung und Ausbau des davor gelagerten Klaus-Mießner-Platzes sowie des Vorplatzes zur Hermann-Gieseler-Halle,
- Neuerrichtung der Stellplätze für Pkw und die dazugehörigen Baumpflanzungen (SO1-Gebiet).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 02.05.2018 – IX BN 7.18) muss in einem Vorhaben- und Erschließungsplan zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Eigenschaft des im Durchführungsvertrag vereinbarten Vorhabens im Wesentlichen festgelegt sein. Dieser Beschluss betrifft die Kubatur eines Vorhabens, gilt aber sinngemäß erst recht für die jeweilige Art der Nutzung des Vorhabens. Wir fügen in der Anlage eine Kopie des Beschlusses bei. Vorliegend wird die Art der Nutzung der Hermann-Gieseler-Halle in der textlichen Festsetzung 1.1.2 des Bebauungsplans,unter Hinweis auf ein großes Nutzungsspektrum beschrieben. Nach dem klaren Wortlaut der textlichen Festsetzung 1.1.2 würde es dabei zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ausreichen, wenn die Hermann-Gieseler-Halle vollständig für eine großflächige Einzelhandelseinrichtung mit den in der textlichen Festsetzung genannten Sortimenten genutzt wird.
Dies entspricht nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 30) jedoch nicht den planerischen Zielen der Stadt. Vielmehr geht die Stadt davon aus, dass in der Halle „entsprechend dem historischen Charakter … gewerbliche Einzelnutzungen für Handel, Gastronomie und Dienstleistungen“ stattfinden.
Damit verfehlt die Festlegung im VEP und im Durchführungsvertrag die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Anforderung, dass im Vorhaben- und Erschließungsplan die wesentlichen Eigenschaften des Vorhabens, zu dessen Durchführung sich der Vorhabenträger verpflichtet, auch eindeutig festgelegt sein müssen. Dem könnte im vorliegenden Verfahren nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Durchführungsvertrag verbindlich festlegt, dass jeweils ein Mindestanteil der Fläche des SO1 verbindlich für kleinteiligen wechselnden Einzelhandel sowie für Anlagen und Nutzungen für sportliche, soziale, gesundheitliche, gastronomische und kulturelle Zwecke zu nutzen ist.
Berlin, 23.06.2020
Dr. Klaus-Martin Groth
Rechtsanwalt
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